11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die wesentlichsten Einschränkungen die weiter gelten oder geändert wurden sind im Folgenden zusammengefasst:
Es gibt nur in bestimmten Bereichen eine Maskenpflicht, in anderen wiederum eine FFP2-Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht wird erfüllt, durch Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (gilt erst ab 6 Jahren)
Die FFP2-Maskenpflicht durch Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard (gilt erst ab 15 Jahren, Kinder von 6 bis 12 Jahren müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung, keine FFP2-Maske tragen)
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt: im öffentlichen Personennahverkehr und zugehörigen Einrichtungen (Bahnsteig, Bushaltestelle…) sowie für Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr, nicht aber im öffentlichen Personenfernverkehr
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen von Ladengeschäften mit Kundenverkehr, die öffnen dürfen und bei der Abholung vorbestellter Ware (click-and-collect)
--> Die FFP2-Maskenpflicht gilt in diesen Fällen nur für die Fahrgäste, Kunden und ihre Begleitpersonen, nicht für das Personal. Für das Personal gilt lediglich „einfache“ Maskenpflicht.
Weiterhin gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung:
Jeder Bürger braucht auch tagsüber einen triftigen Grund, um seine Wohnung verlassen zu dürfen. Taugliche Gründe sind nur die in § 2 der 11. BayIfSMV aufgezählten.
Darüber hinaus gilt eine nächtliche Ausgangssperre:
Zwischen 21 und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur in engen Grenzen erlaubt. Hierfür taugliche Gründe sind in § 3 der 11. BayIfSMV erfasst.
Dazu zählt insbesondere das Verlassen der Wohnung wegen:
- eines medizinischen Notfalles und medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
- kommunale Gremiensitzungen (wegen der besonderen rechtsstaatlichen Bedeutung ist es sowohl für Gremiumsmitglieder als auch die Öffentlichkeit ein besonders wichtiger Grund, an der Sitzung teilzunehmen)
Weiterhin gelten die Kontaktbeschränkungen:
Ein gemeinsamer Aufenthalt/Zusammentreffen ist ab 11.1. nur mehr mit dem eigenen Hausstand und 1 weiteren Person eines anderen Hausstandes (sowie Kindern dieses anderen Hausstandes bis 3 Jahren) erlaubt: Dies gilt im öffentlichen wie im privaten Bereich.
Ausnahmen gibt es nur folgende:
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, mit Kindern aus höchstens zwei Hausständen
- Begleitung Sterbender und Teilnahme an einer Beerdigung im engsten Familien- und Freundeskreis
- Kommunale Gremiensitzungen
- Berufliche, dienstliche und ehrenamtliche Tätigkeiten (nur!) in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist
Andere (verabredete/geplante/zufällige) Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Sitzungen, Besprechungen, Verabschiedungen, … sind derzeit nicht zulässig.
Weitere Einschränkungen:
Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist nur zulässig in den Sparten die in § 12 Abs. 1 S. 2 der 11. BayIfSMV genannt sind,
unter anderem:
- Lebensmittelhandel und Direktvermarktung
- Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Drogerien
- Tankstellen
- Großhandel
Andere als in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV genannte Läden dürfen ihr Geschäft nicht öffnen. Bislang waren auch Abholdienste untersagt. Nähere Regelungen sind in der sog. „Positivliste“ des StMGP zu finden.
Ab 11.1.2021 ist es zulässig, vorbestellte Waren in Ladengeschäften abzuholen, wenn:
- zwischen den Kunden der Mindestabstand eingehalten wird
- Maskenpflicht durch Tragen einer FFP2-Maske erfüllt wird
- und z.B. durch gestaffelte Abholtermine die Ansammlung von Kunden vermieden wird
Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist nach § 13 der 11. BayIfSMV ausnahmsweise nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist.
Märkte sind nur zum Verkauf von Lebensmittel erlaubt (keine anderen Waren mehr, keine Flohmärkte….)
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung und andere außerschulische Weiterbildungen, Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht sind in Präsenzform nicht mehr zulässig (Ausnahme Erste-Hilfe-Kurse, Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des THW)
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist untersagt
Der eingeschränkte Bewegungsradius für touristische Tagesausflüge von 15 km würde erst dann eine Rolle spielen, wenn die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 übersteigt.